Förderrichtlinien
Richtlinien zur Förderung von jugendpflegerischen Maßnahmen durch die Gemeinde Hohenhameln (ab 01.01.2026)
Nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungs-Gesetz in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Hohenhameln in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Richtlinien zur Förderung von jugendpflegerischen Maßnahmen durch die Gemeinde Hohenhameln beschlossen:
1 Allgemeine Bewilligungsgrundsätze
1.1. Die Gemeinde Hohenhameln fördert auf Antrag qualifizierte jugendpflegerische Maßnahmen von Jugendverbänden, Jugendgruppen und sonstigen Jugendgemeinschaften, die Ihren Sitz in der Gemeinde Hohenhameln haben.
Die Gemeinde Hohenhameln erkennt den Beitrag gemeinnütziger und gemeinwohlorientierter Rettungs- und Hilfsorganisationen, die ihren Sitz im Landkreis Peine haben, im Hinblick auf die geleistete Kinder- und Jugendarbeit als förderungsfähig an. Hierzu zählen beispielsweise: Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter, Malteser, DLRG, THW. Auch Maßnahmen kirchlicher Einrichtungen, die ihren Sitz im Landkreis Peine haben, können gefördert werden, sofern keine Ausschlusskriterien (siehe 1.6.) vorliegen
Für diese gelten die nachstehenden Richtlinien.
1.2. Zuschüsse werden nur Teilnehmenden im Alter zwischen 6 und 27 Jahren gewährt, die in der Gemeinde Hohenhameln ihren Hauptwohnsitz haben.
1.3. Die finanzielle Förderung durch die Gemeinde Hohenhameln setzt eine angemessene Eigenleistung voraus. Sie dient grundsätzlich nicht zur Vollfinanzierung von Maßnahmen. Die Verantwortung für die Gesamtfinanzierung liegt beim Träger der geförderten Maßnahme. Eine Prüfung der Eigenleistung behält sich die Gemeinde vor.
1.4. Die finanzielle Förderung erfolgt im Rahmen der haushaltsmäßig bereitgestellten Mittel nach festgelegten Zuschusssätzen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
1.5. Die Förderung von jugendpflegerischen Maßnahmen durch die Gemeinde Hohenhameln setzt voraus, dass die Mittel sachgerecht, zweckentsprechend und wirtschaftlich eingesetzt werden.
1.6. Nicht gefördert werden:
- reine Sportveranstaltungen
- Fahrten die ausschließlich der Besichtigung dienen,
- Maßnahmen und Veranstaltungen ohne ausreichende erzieherische, sozialpädagogische oder pädagogische Intention,
- Maßnahmen, die im Wesentlichen parteipolitischen, gewerkschaftlichen oder schulischen (mit Ausnahme von § 2.4.) Charakter haben,
- Fahrten, die von Reisebüros oder Reisegesellschaften kommerzieller Art ausgeschrieben und durchgeführt werden
- sowie Maßnahmen, die nicht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
stehen oder einen fundamentalistischen bzw. extremistischen Charakter haben.
Für alle Maßnahmen gilt, dass die Einschätzung etwaiger Ausschlusskriterien der Gemeinde Hohenhameln obliegt.
1.7. An einer von der Gemeinde Hohenhameln geförderten Maßnahme bzw. Veranstaltung müssen mindestens 5 Personen und 1 Leiter_in teilnehmen. Die Leitungsperson muss dabei entweder über eine entsprechend geeignete erzieherische, sozialpädagogische, pädagogische Ausbildung oder eine zum Zeitpunkt der Maßnahme bzw. der Veranstaltung gültige Jugendleiter_innen-Card verfügen. Der/die Leiter_in wird nicht gefördert, wenn an der Maßnahme bzw. der Veranstaltung keine zu begleitenden Personen aus der Gemeinde Hohenhameln teilnehmen.
1.8. Für je 10 angefangene minderjährige Teilnehmende wird ein/e Betreuer_in, der/die auch älter als 27 Jahre sein kann, gefördert. In Einzelfällen kann bei Teilnehmenden über 17 Jahren auf pädagogisch begründete Anträge eine andere Regelung hinsichtlich der Förderung von
Betreuungspersonen getroffen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Verwaltung der Gemeinde Hohenhameln.
1.9. Der An- und Abreisetag werden als je ein zuschussfähiger Tag berechnet. Zuschüsse werden nur für Maßnahmen mit mindestens 1 bis höchstens 27 Übernachtungen gewährt Für Tagesfahrten und Eintagesfortbildungen gelten gesonderte Regelungen.
1.10. Für alle Jugendpflegemaßnahmen muss eine verantwortliche Leitung gewährleistet sein. Die verantwortlichen Leiter_innen von Jugendgruppen müssen pädagogisch geeignet sein und entweder über eine entsprechende Ausbildung (siehe 1.7.) oder eine zum Zeitpunkt der Maßnahme bzw. der
Veranstaltung gültige Jugendleiter-Card verfügen. Maßnahmen ohne einen derartigen Nachweis können nicht gefördert werden
1.11. Aus Gründen der Planungssicherheit sollten Zuschüsse schon vor der Maßnahme schriftlich beantragt werden. Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie in dem Kalenderjahr eingehen, in dem die Maßnahme stattfindet. Ausgenommen von der Bedingung sind Maßnahmen, die über den Jahreswechsel stattfinden. Antragsberechtigt sind die Träger der Maßnahme. Aus dem Antrag müssen Zweck und Ablauf der Maßnahme (z.B. Programm) ersichtlich sein.
1.12. Die Gemeinde Hohenhameln behält sich das Recht vor, nach Abschluss der Maßnahme einen zuwendungsentsprechenden Nachweis über die Verwendung des Zuschusses einzuholen. Wird der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung daraufhin nicht erbracht, kann der Zuschuss zurückgefordert werden.
Neben dem Verwendungsnachweis/Programm sind dem Zuschussantrag zusätzlich beizufügen:
- Die Bescheinigung „des für den Ort der Maßnahme / Veranstaltung zuständigen Jugendpflege bzw. der Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder der Jugendherberge/Zeltplatz usw.“
- Die dem Antrag beigefügte vollständig ausgefüllte Teilnehmendenliste mit Namen, aktueller Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden.
- Ein Nachweis über eine die Maßnahme / Veranstaltung begleitende, qualifizierte Betreuungsperson.
- Die Höhe des Teilnehmerbeitrages.
1.13. Die Überweisung des Zuschussbetrages erfolgt ausschließlich auf das Konto des förderungswürdigen Verbandes oder Trägers (Vereins). Dieser ist verpflichtet, die gemeindliche Zuwendung ungekürzt und damit in voller Höhe an die geförderten Jugendlichen weiterzugeben. Insoweit räumt der Träger der Maßnahme der Gemeinde Hohenhameln ein uneingeschränktes Nachprüfungsrecht ein; dies wird durch den Empfang der Zuwendung durch den jeweiligen Träger anerkannt.
2 Förderungsbereiche, Zuschusshöhe
2.1. Fahrten, Lager und Wanderungen
Zuschuss pro Tag und Teilnehmer: 5,00 €
2.2. Internationale Begegnungen
2.2.1. Die Verbände oder Träger erhalten für die Durchführung internationaler Begegnungen im Ausland und zur Durchführung von Studienfahrten in das Ausland pro Tag und Teilnehmende einen Zuschuss von 2,50 €. Das Höchstalter beträgt 27 Jahre.
2.2.2. Für die Durchführung internationaler Begegnungen in Deutschland wird je Tag und ausländischem Teilnehmenden ein Zuschuss an den deutschen Partner in Höhe von 2,50 € gewährt. Gefördert werden Personen im Alter bis zu 27 Jahren. Die ausländische Gruppe muss aus mindestens
5 Personen bestehen und mindestens 5 Übernachtungen in Deutschland nachweisen. Eine Begegnungsdauer von über 3 Wochen wird nur bis 3 Wochen gefördert.
2.3. Internationaler Jugendaustausch
Zuschuss pro Tag und Teilnehmer: 3,00 €.
Voraussetzungen sind mindestens 5 Übernachtungen im Ausland sowie ein Gegenbesuch des Austauschpartners. Das Höchstalter beträgt 27 Jahre.
2.4. Internationale Jugendbegegnungen der Hohenhamelner Schulen
Die Gemeinde Hohenhameln erkennt den Beitrag der Schulen, den diese mit der Durchführung von internationalen Jugendbegegnungen zum kulturellen Leben in der Gemeinde Hohenhameln leisten, an und gewährt hierfür folgende Zuschüsse:
2.4.1. Für die Durchführung internationaler Jugendbegegnungen in Deutschland wird je Tag und ausländischen Teilnehmenden ein Zuschuss an die deutsche Schule in Höhe von 1,00 € gewährt.
Gefördert werden Personen im Alter bis zu 27 Jahren Die ausländische Schülergruppe muss aus mindestens 5 Personen bestehen und mindestens 5 Übernachtungen in Deutschland nachweisen. In Ausnahmefällen (Grundschul-Bereich) sind 3 Übernachtungen ausreichend.
2.4.2. Die Schulen erhalten für die Durchführung internationaler Jugendbegegnungen im Ausland pro Tag und Teilnehmenden einen Zuschuss in Höhe von 2,00 €. Das Höchstalter beträgt 27 Jahre.
2.5. Arbeitseinsätze im Ausland
Zuschuss pro Tag und Teilnehmer: 3,50 €.
Voraussetzung sind mindestens 10 Übernachtungen im Ausland sowie ein Nachweis der für den Arbeitseinsatz maßgeblichen Organisation. Begegnungen mit ausländischen Jugendlichen sollen erfolgen. Maßnahmen, die einem Erwerbszweck dienen, können nicht bezuschusst werden.
2.6. Jugendgruppenleiter_innen- und Wochenendseminare
Zuschuss pro Tag und Teilnehmer: 5,00 €
Diese Seminare sollen jungen Menschen die Möglichkeit geben, Meinungsaustausch zu pflegen und Fragen aufzuwerfen, die sie zu einer eigenen Urteilsbildung finden lassen. Des Weiteren sollen diese Seminare junge Menschen in ihrer aktiven Mitarbeit in Jugendgruppen fördern und das Interesse an sozialen Fragen wecken und vertiefen. Voraussetzung ist eine Mindestdauer von 2 Tagen. Das Höchstalter beträgt 27 Jahre. Um Missbrauch vorzubeugen, ist dem Antrag ein detailliertes Programm beizufügen, das sowohl Themenbereich als auch Zielsetzung beinhaltet. Eine Übernahme von Referentenkosten kann durch den Verwaltungsausschuss entschieden werden.
2.7. Unterstützung sozial schwächerer Familien
Kinder und Jugendliche aus Familien, die Sozialleitungen erhalten, werden nach entsprechendem Nachweis mit 1,00 € pro Tag mehr gefördert.
2.8. Förderung von Tagesfahrten und Eintagesfortbildungen
Tagesfahrten und Eintagesfortbildungen mit einem Zeitraum von mindestens 8 Stunden werden mit 3,00 € pro Teilnehmenden gefördert.
3 Anschaffungen und sonstige Aufwendungen im Rahmen der Jugendarbeit
3.1. Die Jugendarbeit ist einem steten Wandel unterworfen und sucht ständig nach neuen Wegen. Damit die Lebendigkeit der Jugendarbeit nicht durch finanzielle Schwierigkeiten gehemmt wird, werden durch die Gemeinde Hohenhameln einmalige Zuwendungen für Anschaffungen und Aufwendungen für die Jugendarbeit gewährt. Dazu gehören Musikinstrumente, Zelte, Bücher, elektroakustische Geräte, sonstige technische und pädagogische Hilfsmittel etc., jedoch kein Verbrauchsmaterial. Zuwendungen sollen nur behördlich anerkannte Jugendgruppen und Jugendverbände erhalten. Die Zuschusshöhe kann im Einzelfall bis zu 50% der Kosten betragen. Es entscheidet darüber der Verwaltungsausschuss durch Beschluss. Anträge hierfür müssen bis zum 1. April des jeweiligen Jahres bei der Gemeinde Hohenhameln eingegangen sein.
3.2. Die Gemeinde Hohenhameln fördert Maßnahmen von mindestens 4-stündiger Dauer, die in Zusammenarbeit mit der Gemeindejugendpflege Hohenhameln durchgeführt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist eine eindeutig jugendpflegerische Relevanz dieser Veranstaltungen (z.B. Ausstellung zu Jugendfragen, Seminare, musische Bildung usw.). Die Förderungshöhe kann im Einzelfall bis zu 100% der tatsächlichen Kosten betragen. Es entscheidet darüber der Verwaltungsausschuss durch Beschluss.
In Konfliktfällen wird eine Ombudsstelle als unparteiische Stelle hinzugezogen.
- 4 Inkrafttreten
5.1. Diese Richtlinien treten zum 01.01.2026 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien zur Förderung von jugendpflegerischen Maßnahmen vom 01.01.2025 außer Kraft.
Hohenhameln, den 19.12.2025
gez. Uwe Semper
Bürgermeister